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BGH, 17.09.1958 - 4 StR 73/58 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- BGH, 18.01.1955 - 5 StR 499/54
Auszug aus BGH, 17.09.1958 - 4 StR 73/58
Der Tatrichter ist grundsätzlich weder berechtigt noch verpflichtet, beim Vorliegen der Voraussetzungen für einen Freispruch mangels Beweises die Hauptverhandlung - etwa wegen der Entscheidung über die Auslagenerstattung - weiter durchzuführen, um aufzuklären, ob der Angeklagte unschuldig ist oder jedenfalls ein begründeter Verdacht gegen ihn nicht mehr besteht (vgl. BGHSt 7, 153, 156 [BGH 18.01.1955 - 5 StR 499/54]; OLG Hamm in NJW 1953, 1484 Nr. 31;… Löwe/Rosenberg 20. Aufl. § 467 Anm. 8 c;… Kleinknecht/Müller 4. Aufl. § 467 Anm. 4 c letzter Absatz). - BGH, 04.06.1958 - 2 StR 157/58
Auszug aus BGH, 17.09.1958 - 4 StR 73/58
Wie der 2. Strafsenat in seiner Entscheidung vom 4. Juni 1958 - 2 StR 157/58 - (NJW 1958, 1952 Nr. 20) im Gegensatz zu der vom Oberlandesgericht in Hamm vertretenen Auslegung (NJW 1954, 1736 Nr. 20) ausgesprochen hat, liegt ein begründeter Verdacht im Sinne des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mehr vor, wenn die Verdachtsgründe so weit beseitigt sind, daß der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld nahekommt.
- BGH, 13.05.1959 - 4 StR 115/59 Kontextvorschau leider nicht verfügbar